Nach zahlreichen Abmahnwellen sollte es sich bei den meisten Web-Usern herumgesprochen haben: Urheberrechtlich geschützte Serien, Lieder oder Kinofilme zum Download ins Netz zu stellen, kann ein recht teures Vergnügen werden. Doch viele rechtliche Fettnäpfchen sind im Netz längst nicht so klar als solche zu erkennen wie mittlerweile die Internetpiraterie. Sören Siebert, Rechtsanwalt und Betreiber der Seite e-recht24.de, ist mit ihnen bestens vertraut. Also, Herr Siebert: Könnte man als Internetnutzer rechtliche Probleme bekommen, wenn ... teleschau: ... man mit einem Programm die eigene IP-Adresse verfremdet, um in den Mediatheken von US-Fernsehsendern Serien sehen zu können? Sören Siebert: Jein. Das kann man leider nicht eindeutig sagen. Die Rechteinhaber an den Serien dürfen natürlich darüber entscheiden, wer ihre Inhalte wann und wo sehen darf. Wenn ein deutscher Nutzer diese IP-Sperren umgeht, muss man erst einmal klären, ob das jetzt nach deutschem oder nach US-amerikanischem Recht beurteilt werden soll. Die rechtlichen Argumente sind im Detail dann sehr kompliziert. Es gibt zu dieser Frage aber ohnehin keine einheitliche Meinung der Juristen. Und es gibt auch kein einziges Urteil dazu. In der Praxis halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass ein Nutzer, der die Serien bloß ansieht und nicht weiter verbreitet, dafür über mehrere Ländergrenzen hinweg belangt wird. teleschau: ... man aktuelle Kinofilme auf einem eher windigen Portal per Stream im Internet anschaut? Siebert: Nein. Es ist so, dass zwar die Betreiber von Streaming-Portalen häufig gegen die Urheberrechte der Filmfirmen verstoßen. Ob der reine private Konsum, also das Ansehen von Streams über das Netz erlaubt ist, dazu gibt es noch keine verbindlichen Urteile. Da die Nutzer die Filme aber nicht speichern, stellt das reine Ansehen meiner Meinung nach keinen Rechtsverstoß dar. teleschau: ... man ein YouTube-Video mit dem aktuellen Lieblingslied hinterlegt? Siebert: Ja. Das Lieblingslied ist gleich mehrfach geschützt. Die Plattenfirma, der Künstler selbst als Urheber, das Management - hier gibt es gleich mehrere Rechteinhaber. Auch wenn die Künstler selbst oft gar nichts dagegen haben, wenn Ihre Lieder und Videos bei YouTube laufen, sehen die Plattenfirmen das häufig anders. Im Gegensatz zum Ansehen ist das Hochladen geschützter Inhalte immer eine Urheberrechtsverletzung. teleschau: ... man Szenen aus Kinofilmen oder Serien in den eigenen YouTube-Clip einbaut? Siebert: Ja. Auch bei Filmen gibt es unzählige Rechteinhaber, die allein darüber bestimmen, ob und wo ein Film oder Teile eines Films veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn große Teile der Kommunikation im Netz darin besteht, auf bestehende Inhalte wie Musik und Filme aufzubauen, ist rein rechtlich gesehen in Deutschland nahezu alles verboten. Es fehlt bei uns eine Regelung, wie sie die Amerikaner mit dem "fair use"-Grundsatz haben. teleschau: ... man zwei bekannte Lieder vermischt und das Ergebnis im Internet veröffentlicht? Siebert: Ja. Auch Remixe oder Mashups sind ohne Einwilligung der Rechteinhaber nach deutschem Recht nicht erlaubt. Dabei ist es egal, ob man Lieder zu rein privaten Zwecken mixt und online stellt oder ob man damit Geld verdienen will. teleschau: ... man mit einem Programm, das von seriösen Computerportalen angeboten wird, Video- oder Audiospuren bei YouTube runterlädt? Siebert: Jein. Wenn mit dem Programm kein Kopierschutz umgangen wird, sollte das rechtlich in Ordnung sein. Wenn die Videos aber geschützt sind, ist es eigentlich nicht erlaubt, diese mittels Software zu speichern oder in andere Formate umzuwandeln. teleschau: ... man Unbekannte fotografiert und die Bilder ins Internet stellt? Siebert: Ja. Hier gilt das so genannte Recht am eigenen Bild. Niemand muss es hinnehmen, dass Bilder, auf denen man deutlich zu identifizieren ist, ohne Erlaubnis online gestellt werden. Das gilt erst recht für Bilder in peinlichen Situationen. Anders liegt die Sache nur für so genannte Personen der Zeitgeschichte, also Politiker oder Prominente. Diese Personen müssen es meistens dulden, wenn sie sich in der Presse oder im Internet wiederfinden. teleschau: ... man ein Bild, das ein anderer User bei Facebook gepostet hat, per Teilen-Funktion - also mit Rückverweis auf den Urheber - auf die eigene Pinnwand übernimmt? Siebert: Ja. Es gibt schon Abmahnungen wegen des Teilens von Bildern auf Facebook. Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt. Wenn man fremde Bilder auf der eigenen Facebook-Seite ohne Zustimmung des Urhebers postet, kann das eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine verbindlichen Urteile. Hier wird man noch einige Zeit warten müssen, bis die Gerichte diese Frage entscheiden. teleschau: ... man ein vermutlich urheberrechtlich geschütztes Bild bearbeitet, etwa mit einem lustigen Text versieht, und es dann im Internet veröffentlicht? Siebert: Ja. Das eigentliche Bearbeiten ist in den meisten Fällen nicht das Problem, sondern das Onlinestellen der bearbeiteten Bilder. Veröffentlichen und über das Netz verbreiten dürfen Sie das bearbeitete Bild nicht ohne Zustimmung des Urhebers. teleschau: ... man offizielle Produktbeschreibungen von Herstellerwebseiten kopiert, um eines ihrer Produkte zu beschreiben, das man bei beispielsweise eBay verkaufen will? Siebert: Ja. Wenn die Produktbeschreibungen Bilder und Videos enthalten, stellt das immer eine Urheberrechtsverletzung dar, auch bei privaten Verkäufen. Bei Texten ist das etwas komplizierter. Im Gegensatz zu Bildern sind nicht alle Texte automatisch rechtlich geschützt, es kommt dann auf die so genannte Schöpfungshöhe an. |